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Jugendstrafrecht

„Sozialpolitik ist die beste Kriminalpolitik" Franz v. Liszt

 

Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und für Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) gilt ein besonderes Strafrecht und Strafprozessrecht aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Dabei ist die Anwendung des Jugendstrafrechts für Heranwachsende nicht zwingend und nur in der Regel von Vorteil.

Die Ausrichtung am sog. „Erziehungsgedanken“ kann auch nachteilige Folgen haben, abzulesen etwa an der umstrittenen Möglichkeit der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft (§ 52a Abs.1 S. 1 JGG) oder die Begrenzung auf nur eine Rechtsmittelinstanz - abweichend vom Erwachsenenstrafrecht.

Jugendliche und Heranwachsende sind noch häufiger als Erwachsene vor Gericht unverteidigt, also ohne anwaltlichen Beistand.

Grund dafür kann der „fürsorgliche“ Auftrag des Richters und der Jugendstaatsanwälte sein, die besonders „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sein sollen (§ 37 JGG), aber es meistens nicht sind. Und auch wenn sie es sind, bleibt noch der Tatnachweis zu führen. Denn Erziehung durch Strafverfolgung setzt den Nachweis der Tatbegehung voraus. Wir nehmen das genauso ernst wie im Erwachsenenstrafrecht. 

Für den im Jugendstrafrecht versierten Verteidiger bieten sich gerade aus den Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetztes umfangreiche Verteidigungsansätze.
So ist es häufiger als im Erwachsenenstrafrecht und auch bei Verbrechen möglich, eine Einstellung zu erreichen (§§ 45 Abs. 2, 47 JGG) und im Falle der Verurteilung zu einer Jugendstrafe bieten sich vielfältige Möglichkeiten, die Vollstreckung abzuwenden (z.B. durch den kaum beachteten § 57 Abs. 2 JGG).


Die Arbeit im Jugendstrafrecht kann zudem durch eine intensivere Einbeziehung des familiären und sozialen Umfeldes gezeichnet sein.

Eines der wichtigsten Anliegen ist uns auch die Herstellung einer funktionierenden Kommunikation, weil in aller Regel Jugendliche die Gerichtssprache und Gerichtsmenschen die Jugendsprache nicht verstehen. Wir jedoch verstehen beide.