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Verkehrsstrafrecht

Die Tätigkeit im Bereich der Straßenverkehrsdelikte unterscheidet sich signifikant von anderen strafrechtlichen Mandaten.

Den Straftaten liegen in aller Regel keine boshaften oder rechtsfeindlichen Vorgänge zu Grunde. Die Ursachen sind vielmehr meist Unachtsamkeit oder Überforderung, wenn nicht sogar Falschbelastungen durch andere aufgebrachte Verkehrsteilnehmer oder besonders scharfsinnige Nachbarn.

Als Besonderheit hervorzuheben ist zudem, dass die Betroffenen regelmäßig aus allen Gesellschaftsschichten stammen und häufig erstmalig mit der Materie des Strafrechts zu tun haben. Daraus resultiert bereits ein erhöhter Beratungsbedarf, etwa hinsichtlich der Unterschiede zwischen möglichen strafrechtlichen Folgen und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Beispielsweise stehen bei Verkehrsunfällen zivilrechtlich häufig Schadensersatzansprüche im Raum.

Strafrechtlich droht eine Verfolgung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Fahrerfluch“), Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung, Trunkenheit im Verkehr oder wegen einer konkreten Gefährdung.

Die Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt in der Regel in einem gesonderten, häufig zeitlich späteren, Verfahren.

Strafrechtlich geht es nur in seltensten Ausnahmefällen um die Abwehr von Freiheitsstrafen. Auch wenn die gesetzlichen Strafrahmen Freiheitsstrafen vorsehen, enden die meisten Verfahren mit einer Geldstrafe, wenn nicht bereits eine Einstellung oder ein Freispruch zu erreichen sind.

Dramatischer und häufig für den Einzelnen extrem einschneidend ist jedoch der ständig drohende Verlust des Führerscheins, teilweise schon im laufenden Ermittlungsverfahren. Sowohl in Form eines Fahrverbotes als auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen die Gesetze Eingriffe an, welche den Mandanten häufig empfindlicher treffen als die Zahlung eines Geldbetrages.

Gerade wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, sollten Sie daher Ihre Verteidigung nicht unvorsichtig einem Zivilrechtsanwalt überlassen oder gar selbst unüberlegt und ohne Akteneinsicht Angaben zur Sache machen, ehe Sie sich durch einen Experten für Strafrecht und Straßenverkehrsrecht haben beraten lassen.

Neben der konsequenten Ausübung des Schweigerechtes ist dabei gerade bei Verkehrsstrafsachen Eile geboten. Es können Tage oder gar Stunden entscheidend sein, sowohl hinsichtlich strafrechtlicher Konsequenzen (vgl. Reue § 142 Abs. 4 StGB), als auch hinsichtlich des Ausgangs der damit verknüpften Zivilstreitigkeiten.