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Maßregelvollzug / Maßregelvollstreckung

"Die medizinische Forschung hat so enorme Fortschritte gemacht, dass es überhaupt keine gesunden Menschen mehr gibt." Aldous Huxley

 

Als "zweite Spur" des Strafsystems - also neben der "ersten Spur" der Strafen - wird bezeichnet, was im Rahmen der §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches das Wegsperren von schuldunfähigen, vermindert schuldfähigen oder zumindest diagnostiziert psychiatrisch- oder suchtmittelerkrankten Personen ermöglicht. Aber auch die Freiheitsentziehung im Rahmen der Sicherungsverwahrung, also Freiheitsentziehung nach Vollstreckung der eigentlichen Freiheitsstrafe, fällt unter den Begriff des Maßregelrechts.

Dass im Rahmen der Maßregelvollstreckung häufig und am intensivsten gegen Grundsätze der europäischen Menschrechtskonvention und der Verfassung verstoßen wird, hat sich in den vergangenen Jahren aufsehenerregend gezeigt. Nicht nur der "Fall Mollath" hat Einblicke in die von dem Kollegen Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate als "Dunkelkammern des Rechts" beschriebenen Zustände ermöglicht. Insgesamt stehen immer mehr Praktiken des Maßregelrechts in leider noch ungenügender Weise auf dem rechtlichen "Prüfstand", derweil die praktisch in diesen Bereichen viel mächtigere Psychatrie eine ausufernde Expandierung erfährt und immer wieder neue Erkrankungen "entdeckt" oder "erfunden" werden.

Für die Verteidigung im Bereich der Maßregeln, sowohl betreffend ihrer Vermeidung als auch ihrer Beendigung, ist eine kritische Haltung gegenüber dem gesetzgeberischen Konzept genauso unabdingbar wie eine differenzierte Auseinandersetzung mit den relevanten Bezugswissenschaften. Unter Einbeziehung der ständig im Wandel begriffenen Gesetzeslage und Rechtsprechung verteidigen wir unsere vom Maßregelrecht betroffenen Mandantinnen und Mandanten mit voller Hingabe und Überzeugung.