Die Legitimation der Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens kann sich nur aus einem gesamtgesellschaftlichen Konsens seiner Verwerflichkeit ergeben.
In keinem Bereich ist die Basis für ein Verbot so dünn wie in der Drogen- insbesondere in der Cannabisprohibition. Wissenschaftlich, das heißt kriminologisch, medizinisch und vollkswirtschaftlich, gibt es längst eine Art „consense of nonsense“, Vertreter nahezu aller Wissenschaftlen sind sich einig:
Die Drogenprohibition ist gescheitert, schädlich und teuer. (vgl. dazu Schildower Kreis)
Nach wie vor spuken aber „harte Droge“, „Einstiegsdroge“ und sonstige aus dem wissenschaftlichen Diskurs verbannte Begrifflichkeiten durch deutsche Gerichtssäle. Dabei ist längst klar – docit facit venenum – es gibt keine harten Drogen, sondern nur einen harten oder weichen Umgang mit ihnen.
Gleichwohl genügen generalisierte Argumente nicht, um in einem Justizapparat, der sich als unpolitisch versteht, die Abwehr einer Sanktion, ihre Milderung oder zumindest „Gehör“ zu finden. Vielmehr setzt Verteidigung in BtM-Verfahren auch eine dezidierte Auseinandersetzung mit der kaum überschaubaren und ständig im Wandel begriffenen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz und anderen Nebengesetzen voraus.
In kaum einem anderen Bereich führen Zufälle, Lesarten und Einlassungen so schnell zu einer abweichenden Bewertung der Tat, etwa vom unerlaubten Besitz hin zu bewaffnetem Handeltreiben oder umgekehrt, was erhebliche Unterschiede im Strafmaß bedeutet.
Kaum ein Bereich ist zudem so sehr gekennzeichnet durch sich zumindest am Rande der Legalität verhaltende Verfolgungsorgane: Verdeckte Ermittler; Wohnungsdurchsuchungen, TKÜ und weitere Abhörmaßnahmen…